Kompensationspflichtige Inverkehrbringer fossiler Treibstoffe müssen einen bestimmten Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr kompensieren. Sie können Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten erwerben, die von der Geschäftsstelle Kompensation genehmigt sind. Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen aus dem Verkehr (Kompensationssatz) wird in der CO2-Verordnung festgelegt (siehe Grafik «Kompensationsleistung in %»). Seit 2022 darf die Kompensationspflicht teilweise mit Bescheinigungen aus Projekten im Ausland erfüllt werden, wobei der Inlandanteil für die Jahre 2022 bis 2024 mindestens 15 Prozentpunkte beträgt, seit dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozentpunkte.